Ab 2007 wird ein einkommensabhängiges Elterngeld gezahlt. Dafür entfällt ab 2007 das bisherige Erziehungsgeld von 300 Euro, das bisher an einkommenschwache Eltern bis zu 24 Monate gezahlt wurde. Der Elterngeldrechner vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermittelt den persönlichen Anspruch auf Elterngeld für nicht erwerbstätige Elternteile, Arbeiter und Angestellte, Beamte und Selbständige.
Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro.
Das Gesetz um Elterngeld sieht vor:
Ab 2007 erhalten Eltern, die für die Erziehung ihres Kindes aus dem Beruf aussteigen, zwölf Monate lang als Lohnersatz ein Elterngeld von 67 Prozent ihres bisherigen Nettolohns, maximal aber 1800 Euro. Langzeitarbeitslose erhalten einen Sockelbetrag von 300 Euro monatlich, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Entscheidend für den Anspruch auf Elterngeld ist der Zeitpunkt der Geburt. Elterngeld erhalten diejenigen, deren Kinder ab dem 1. Januar 2007 geboren werden. Für früher geborene Kinder gilt weiterhin das Bundeserziehungsgeldgesetz mit dem Anspruch auf Erziehungsgeld. Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und folglich bei Drillingen um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1800 Euro.
Antrag stellen: Zuständig für die Antragstellung auf Elterngeld sind die von der jeweiligen Landesregierung beauftragten Ämter (zum Beispiel Einwohnermeldamt). Der Antrag auf Elterngeld ist zeitnah nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate gezahlt. Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt erhalten soll. Eine nachträgliche Änderung soll nur in besonderen Härtefällen möglich sein.
Partnerkomponente: Zwei Monate der Unterstützung sind an die Bedingung geknüpft, dass auch der jeweils andere Partner einmal die Betreuung übernimmt (Väterkomponente). Das bedeutet für Arbeitnehmer: Jeder Elternteil muss mindestens zwei Monate Erziehungsurlaub nehmen. In einem solchen Fall wird das Elterngeld ein volles Jahr (oder wahlweise in halber Höhe über zwei Jahre) plus zwei Monate gewährt. Doppelverdiener, die voll erwerbstätig bleiben erhalten weder Elterngeld noch die Mindestleistung.
Vaterbonus: Wenn auch der zweite Elternteil - in der Regel der Vater - eine Weile aus dem Beruf aussteigt und die Kinderbetreuung übernimmt, wird als Bonus ein Elterngeld für zwei zusätzliche Partnermonate (i.d.R. Vätermonate) in Aussicht gestellt. Nimmt zum Beispiel der Vater die zwei Partnermonate nicht in Anspruch und die Mutter übernimmt ganztags die Kinderbetreuung während dieser Zeit, so entfällt das Elterngeld nicht vollständig. Die Eltern erhalten dann für diese Zeit das Mindestelterngeld von 300 Euro. Um durch die Bonusmonate den gesetzten Kostenrahmen nicht zu überschreiten, wird an anderer Stelle gespart. So erhalten Eltern die Leistung nicht, wenn sowohl die Mutter als auch der Vater mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Mindestelterngeld: Beim Elterngeld, das von 2007 an als Lohnersatz für ein Jahr gezahlt werden soll, ist eine soziale Komponente vorgesehen. Jede Familie erhält danach ein Mindestelterngeld von 300 Euro und das bisherige Erziehungsgeld entfällt ab 2007. Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Berechnung des Elterngeldes das gemeinsame Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. Das Mindestelterngeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Nicht nur die leiblichen Eltern sondern auch die Adoptiveltern sind anspruchsberechtigt. In manchen Fällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad Elterngeld beanspruchen, wenn sie die Kinderbetreuung übernehmen.
maximales Elterngeld: Für alle gilt: Die Lohnersatzleistung beträgt grundsätzlich 67 Prozent des letzten Netto-Verdienstes, maximal monatlich 1800 Euro. Grundsätzlich bedeutet: Es gibt mindestens eine Ausnahme. So erhalten Alleinerziehende ein erhöhtes Elterngeld, sofern sie vor der Geburt des Kindes weniger als 1000 Euro im Monat verdienten. Dieses Elterngeld erhöht sich pro 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro netto liegt, um einen Prozentpunkt. Statt 67 Prozent werden also bei einen Einkommen von 900 Euro 72 Prozent (67 Prozent plus 5 Prozent wegen 5x20=100) des letzten Nettoeinkommens an Elterngeld gezahlt. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld für die vollen 14 Monate.
Teilzeitarbeit = Arbeiten während der Bezugsdauer: Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn der betreuende Elternpartner mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Wenn aber der Betreuer weniger als 30 Stunden die Woche (zum Beispiel in Teilzeit) arbeitet, wird als Elterngeld ein Betrag von 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens gewährt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt. Beispiel: Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 2700 Euro, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 1600 Euro. Der Differenzbetrag zwischen beiden Rechengrößen beträgt 1100 Euro. Somit werden 737 Euro (gleich 67 Prozent von 1100 Euro) als Elterngeld gezahlt.
Steuern und Sozialabgaben: Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hat die steuerliche Auswirkung des Elterngeldes beispielhaft berechnet: Ein Ehepaar erhält am 2. Januar 2007 Nachwuchs. Die Mutter verdiente im Jahr 2006 30.000 Euro brutto, die sie in der Steuerklasse IV versteuert hat und erhält nun Elterngeld in Höhe von 1.000 Euro pro Monat bzw. 12.000 Euro im Jahr 2007. Der Ehemann hatte im Jahr 2007 einen Bruttojahresverdienst von 30.000 Euro und wechselte nach der Geburt des Kindes von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III. Würde das Elterngeld nicht zur Berechnung der Steuerbelastung herangezogen, so müsste er 1.550 Euro Steuern für 2007 zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 6,5 Prozent. Wird das Elterngeld jedoch wie vorgesehen unter Progressionsvorbehalt hinzugezogen, erhöht sich der Durchschnittssteuersatz nahezu auf 12,4 Prozent. Die Steuerbelastung würde auf 2.930 Euro steigen. Die steuerliche Mehrbelastung würde 1.380 Euro betragen.
Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen, raten die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und weisen darauf hin, dass ein Wechsel der Steuerklasse problemlos auch mitten im Jahr möglich sei. Durch den Bezug von höherem Elterngeld könne der steuerliche Nachteil des Progressionsvorbehaltes ausgeglichen werden. Trotzdem sollte ein solcher Wechsel gut überlegt werden, weil derjenige mit der Steuerklasse V weniger Anspruch auf eventuelles Kranken- oder Arbeitslosengeld hat. Denn auch für diese Lohnersatzleistungen ist der Nettolohn maßgebend.
Geschwisterbonus: Mit einem Geschwisterbonus wird Frauen geholfen, die innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt des ersten Kindes ein weiteres Kind zur Welt bringen und deswegen keine berufliche Tätigkeit aufnehmen. Sie erhalten zusätzlich zum Mindestelterngeld von 300 Euro die Hälfte der Differenz zwischen dem Mindestelterngeld und dem Elterngeld für das erste Kind. Nach dem gleichen Prinzip wird das Elterngeld für das zweite Kind aufgestockt, wenn die Mutter nach der Elternzeit für das erste Kind nur Teilzeit gearbeitet hat. Beispiel: Nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Elterngeld von 700 Euro. Ohne Geschwisterbonus würde das Elterngeld für das zweite Kind nur um 300 Euro erhöht werden. Aufgrund der Regelung zum Geschwisterbonus (Hälfte der Differenz) beträgt das Elterngeld für das zweite Kind jedoch in diesem Fall 500 Euro.
Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen und deshalb nicht oder weniger verdient worden ist, nicht mitgezählt. Ein Absinken des Elterngelds für das jüngere Kind wird so vermieden. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro monatlich, erhöht.
Fazit: Wer profitiert vom Elterngeld:: Das neue Elterngeld ist für alle gut verdienenden Väter und Mütter günstiger. Wer ein Jahresnettoeinkommen von mehr als 30 000 Euro hatte, bekam vor der Elterngeld-Einführung kein Erziehungsgeld als Familienförderung. Mit dem Elterngeld erhalten gut verdienende Eltern dagegen bis zu 1800 Euro im Monat. Wechseln sich Vater und Mutter bei der Kinderbetreuung ab, wird das Elterngeld sogar 14 Monate lang gezahlt. Auf Wunsch können die Eltern die Dauer der Zahlung auch auf bis zu 28 Monate strecken, wenn man jeden Monat nur die Hälfte der Bezüge in Anspruch nimmt.
Klausel für Geringverdiener: Das Elterngeldgesetz enthält eine Klausel für Geringverdiener (siehe auch oben "maximales Elterngeld"). Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro, wird die Familienförderung für das Elterngeld von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro liegt, steigt das Elterngeld um einen Prozentpunkt an. Beispiel: Bei einem Verdienst von 1000 Euro, beträgt das Elterngeld 67 Prozent. Haben Vater oder Mutter vor der Geburt des Kindes 980 Euro netto verdient, werden 68 Prozent ersetzt. Bei einem Netto-Verdienst von 340 Euro liegt das Elterngeld bei 100 Prozent, das heißt, der Staat zahlt in diesen Fällen das frühere Nettoeinkommen als Elterngeld an die Eltern.
Kindergeld: Das Kindergeld wird vom 1. Januar 2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bislang zum 27 Lebensjahr) gezahlt. Das entsprechende Kindergeldgesetz soll entsprechend geändert werden. Für 24- bis 27-jährige Kinder sind Übergangsfristen vorgesehen.
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/elterngeld.htm
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